2025-01-1008:00
SKD
Mit dem Jahreswechsel 2024 treten zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft, einschließlich des Jahressteuergesetzes 2024 und Regelungen des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes. Das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde vom Bundesrat genehmigt und enthält Steuerentlastungen für Einkommensteuertarife. Bürger sollten sich 2025 über relevante steuerliche Themen informieren.
Mit dem Jahreswechsel treten wieder zahlreiche steuergesetzliche Änderungen in Kraft
Viele davon stehen im Jahressteuergesetz 2024, das am 18.10.2024 im Bundestag und am 22.11.2024 im Bundesrat beschlossen wurde. Aber auch Regelungen aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz und dem Wachstumschancengesetz treten 2025 in Kraft, soweit nichts anderes genannt, am 01.01.2025 oder ab dem Veranlagungszeitraum 2025.
Lange war unklar, ob das Steuerfortentwicklungsgesetz (Jahressteuergesetz 2024 II) kommen wird. Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt. Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf enthält es nur noch die Steuerentlastungen der Einkommensteuertarife 2025 und 2026 und die Kindergelderhöhungen.
Informieren Sie sich in den Monatsinformationen Januar 2025 über die aktuellen Themen aus den Gebieten Steuern, Recht und Wirtschaft:
Für Einkommensteuerpflichtige
• Bürgerliche Kleidung einer Influencerin – Keine Betriebsausgaben
• Vom Vermieter für die vorzeitige Aufgabe der Mietwohnung gezahlte Abfindung ist keine steuerbare Leistung
Sonstiges
• Nur als Kapitalanlage dienende leerstehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei
Gesetzgebung
• Jahressteuergesetz 2024 passiert den Bundesrat
• Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
• Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
• Neue Sachbezugswerte ab 01.01.2025
• Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025
• Steuerfortentwicklungsgesetz
2025-01-0908:08
SKD
Inländische Unternehmer können die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten beantragen, um von umsatzsteuerfreien Umsätzen zu profitieren. Ein Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern ist erforderlich, um die Voraussetzungen zu prüfen. Unternehmer erhalten eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) zur Identifikation im grenzüberschreitenden Handel. Ein Merkblatt bietet weitere Informationen.
Inländische Unternehmer können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie dort steuerpflichtige Umsätze erbringen.
Dies bewirkt, dass die Umsätze dann umsatzsteuerfrei sind.
Hierzu muss der Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern einen entsprechenden Antrag stellen. Dies dient der Prüfung der Voraussetzungen für die EU-weite Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung.
Zu diesem Zweck erhält der Kleinunternehmer ein besonderes Identifikationsmerkmal, die sog. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.).
Informationen zur Kleinunternehmerregelung im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr sind im neuen Merkblatt zusammengestellt.
2025-01-0819:59
SKD
Die Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht ermöglicht es Unternehmen, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, steuerliche und administrative Vorteile zu nutzen. Für Existenzgründer ist die Erstellung eines Businessplans wichtig, um die steuerlichen Folgen zu berücksichtigen. Informationen zur Regelung sind im Mandantenmerkblatt enthalten, das auch bestehende Kleinunternehmer unterstützt.
Die Kleinunternehmerregelung ist eine besondere Besteuerungsform im Umsatzsteuerrecht. Sie bietet vor allem Unternehmen zu Beginn ihrer Tätigkeit und kleineren Unternehmen allgemein eine Reihe von steuerlichen und administrativen Vorteilen. Die Anwendbarkeit ist insbesondere an das Unterschreiten von bestimmten Umsatzgrenzen geknüpft. Anderweitige persönliche oder sachliche Voraussetzungen bestehen nicht.
Stehen Sie am Beginn Ihrer Selbständigkeit, sollte die Anwendung der Kleinunternehmerreglung in Betracht gezogen werden. Erforderlich ist dann vor allem das Aufstellen eines Businessplans unter Einbeziehung von prognostizierten Umsätzen und deren steuerlichen Folgen.
Der Finanzverwaltung müssen Sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mitteilen, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Was genau zu beachten ist, erfahren Sie im Mandantenmerkblatt zur Kleinunternehmerregelung.
Sind Sie bereits als Kleinunternehmer tätig, zeigt dieses Merkblatt noch einmal alle erforderlichen Informationen rund um die Beibehaltung der Regelung auf